Lithiumorotat : Die aktuelle Rechtslage für Patienten

Lithiumorotat : Die aktuelle Rechtslage für Patienten

Wer sich etwas mit dem Thema Lithiumorotat beschäftigt, stösst schnell auf das folgende Problem: Ist Lithiumorotat nun verboten, darf man es als Nahrungsergänzungsmittel kaufen oder nur als „Laborchemikalie“. Wer in die Apotheke geht, blickt oft in fragende Gesichter oder bekommt eine strikte Absage.

Doch warum ist das eigentlich so? Und – viel wichtiger – ist das letzte Wort schon gesprochen?

Ein hochinteressanter Artikel in der Pharmazeutischen Zeitung (PZ) hat sich genau dieser Frage gewidmet. Der Titel „Zulässig oder nicht“ trifft den Nagel auf den Kopf. Ich habe mir den juristischen Schlagabtausch für euch angesehen und fass hier das wichtigste für euch gut verständlich zusammen:

Das Grundproblem: Rezeptpflicht ja oder nein?

In Deutschland gilt für Lithium grundsätzlich: Es ist verschreibungspflichtig.1 Das steht in der sogenannten Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Das ist der Grund, warum die meisten Apotheker sofort abwinken, wenn nach Lithiumorotat gefragt wird, ohne das ein Rezept für ein schweres psychiatrisches Medikament (wie z.B. Quilonum) vorliegt.

Aber – und hier wird es spannend – der Artikel in der PZ beleuchtet ein entscheidendes Detail, das oft übersehen wird.

Die Lücke im Gesetz

Ein Rechtsexperte der ABDA (das ist die Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände) stellt in dem Artikel klar: Die Verschreibungspflicht für Lithium ist an einen bestimmten Zweck gebunden. Sie gilt laut Gesetzestext explizit für:

  1. Die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen (wie Bipolare Störungen).
  2. Die Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen.

Was aber, wenn man Lithium gar nicht dafür nimmt?
Viele von uns interessieren sich für Lithiumorotat in sehr niedrigen Dosierungen (Mikrodosierung), etwa zur allgemeinen Unterstützung der mentalen Balance, zur Stressbewältigung oder – wie oft diskutiert – zur möglichen Vorbeugung von kognitiven Problemen im Alter.

Der Experte in der Pharmazeutischen Zeitung folgert daraus etwas Überraschendes: Wird Lithium nicht für diese schweren psychiatrischen Zwecke eingesetzt, unterliegt es theoretisch gar nicht der Verschreibungspflicht.

Das bedeutet: Wenn ihr Lithiumorotat nicht als „Medikament gegen Depressionen“ kauft, sondern als niedrig dosiertes Präparat für andere Zwecke, greift das klassische Verbot eventuell gar nicht.

Darf die Apotheke es nun herstellen?

Apotheken dürfen sogenannte „Rezepturen“ herstellen – also individuelle Kapseln oder Lösungen für den Patienten mixen. Laut dem PZ-Artikel lässt sich die Frage, ob sie Lithiumorotat ohne Rezept herstellen und abgeben dürfen, nicht eindeutig verneinen.2

Der Experte fand auch keine Belege dafür, dass Lithiumorotat in diesen geringen Mengen automatisch als „bedenklich“ (also unsicher) eingestuft werden müsste – was sonst ein K.O.-Kriterium wäre.

Warum ist es trotzdem so schwer zu bekommen?

Jetzt fragt ihr euch sicher: „Wenn das so ist, warum stellt meine Apotheke um die Ecke es mir nicht einfach her?“

Hier kommen Theorie und Praxis in Konflikt. Auch wenn es rechtlich diese „Grauzone“ gibt, sind Apotheker zu Recht sehr vorsichtig.

  1. Haftung: Lithium ist in hohen Dosen kein Bonbon. Apotheker wollen kein Risiko eingehen, wenn ein Kunde sich selbst therapiert.
  2. Fehlende Zulassung: Es gibt in Deutschland kein fertiges Lithiumorotat-Präparat als zugelassenes Arzneimittel. Das macht die Sache für die Apotheke kompliziert.
  3. Vorsicht: Viele Apotheker kennen diese feinen juristischen Details nicht oder wollen sich schlicht nicht auf Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde einlassen.

Fazit für Patienten

Der Artikel der Pharmazeutischen Zeitung ist ein Lichtblick, weil er bestätigt, was viele Interessierte schon lange vermuten: Die pauschale Aussage „Lithium ist immer verboten und rezeptpflichtig“ ist rechtlich wackelig.

Was könnt ihr tun?

  • Sucht das Gespräch: Wenn ihr einen aufgeschlossenen Arzt oder Apotheker habt, lohnt es sich, diese feinen Unterschiede anzusprechen. Eine individuelle Rezeptur ist der sicherste Weg zur reinen Substanz in Apothekenqualität.
  • Rezept vom Arzt: Der einfachste Weg bleibt, einen Arzt zu finden, der offen für die Mikrodosierung ist und euch ein Privatrezept für eine Rezeptur ausstellt. Damit seid ihr und die Apotheke auf der sicheren Seite.
  • Informiert bleiben: Die Rechtslage ist im Fluss. Dass Experten in Fachzeitschriften nun öffentlich über diese „Lücken“ diskutieren, zeigt, dass das Thema Lithiumorotat endlich aus der Schmuddelecke herauskommt und ernst genommen wird.

Bleibt abzuwarten, ob sich durch solche juristischen Einschätzungen die Versorgungslage in Zukunft bessert.

  1. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/Verschreibungspflicht/82Sitzung/anlage8.pdf?__blob=publicationFile ↩︎
  2. https://www.pharmazeutische-zeitung.de/zulaessig-oder-nicht-160719/ ↩︎

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